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STK 2020 50

Vergehen gegen das BetmG, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerhandlung gegen das WG

Schwyz · 2021-08-19 · Deutsch SZ
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Vergehen gegen das BetmG, mehrfache Übertretung des BetmG, Widerhandlung gegen das WG | Betäubungsmittelgesetz

Dispositiv
  1. Der vorsätzliche unberechtigte Besitz einer Waffe wird dem Beschuldig- te aufgrund folgenden Sachverhalts vorgeworfen: A.________ bewahrte am 8. März 2018 bei sich zuhause an der H.________Strasse yy in 8804 Au ein einhändig bedienbares Schmetter- lingsmesser auf, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eine verbote- ne Waffe handelt und ohne dass er über eine entsprechende Ausnahme- bewilligung dafür verfügte. Der Vorderrichter erachtete es nicht als widerlegbar, dass die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, nicht gewusst zu haben, eine verbotene Waffe zu besit- zen, will ihm jedoch den Vorwurf einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht ersparen. Zu den Umständen, welche diesen Vorwurf begründen könnten, äussert sich der Vorderrichter nicht. Dies ist nicht weiter erstaunlich, wird dem Beschuldigten in der Anklage denn auch in tatsächlicher Hinsicht keine Um- stände pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vorgehalten. Mithin verletzt der Schuld- spruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz das An- klageprinzip, weshalb ebenfalls in diesem Punkt die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte freizusprechen ist.
  2. Zusammenfassend bleibt allein der Schuldspruch gemäss Dispositivzif- fer 2.b wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beste- Kantonsgericht Schwyz 5 hen, mit dessen erstinstanzlichen Motivation sich die Berufungsbegründung (Art. 82 Abs. 4 StPO) nicht auseinandersetzt. Dafür hielt der Vorderrichter un- angefochten eine Busse von Fr. 200.00 für angemessen (angef. Urteil E. 2.13). Von einer Busse im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen kommt nicht in Betracht, da die Eröffnung und die Durchführung eines Strafverfahrens kei- ne unmittelbaren Folgen seiner Taten darstellen (vgl. Heimgartner, OFK,
  3. A. 2018, Art. 54 StGB N 1a). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag in der Berufungsbegründung auf eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 ist verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bezüglich der verbleibenden Verurteilung wäre es höchstwahrscheinlich ohne amtliche Ver- teidigung bei einem Strafbefehl geblieben, weshalb dem Beschuldigten nur- mehr Verfahrenskosten von Fr. 100.00 aufzuerlegen sind (§ 26 Nr. 8 GebO);- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt March vom 28. Mai 2020 ausser den nicht angefochtenen Ziff. 5-9 und 12 (vgl. unten Ziff. 3) aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:
  4. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und im Übrigen freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) bestraft.
  6. Betreffend Einziehung und teilweiser Deckung der Verfahrenskosten wird auf Ziff. 5-9 und 12 des angefochtenen Urteils verwiesen. Kantonsgericht Schwyz 6
  7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17‘157.95 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden im Umfang von Fr. 100.00 dem Be- schuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘138.90 (inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Kantons.
  8. Der amtliche Verteidiger wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskas- se mit Fr. 5‘990.65 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘138.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  10. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und zur Meldung an die Kantonspolizei zum Vollzug von Ziff. 5-8), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), KOST (mit Formular Meldung Freispruch) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 19. August 2021 STK 2020 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Vergehen gegen das BetmG, mehrfache Übertretung des BetmG, Wider- handlung gegen das WG (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

28. Mai 2020, SEO 2019 18);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die vormalige kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 10. Dezember 2019 den gegen A.________ wegen mehrfachen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bzw. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen des unberechtigten Besitzes einer Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 12 WG erlas- senen Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March als Anklage (U-act. 0.3.001 ff.). Mit Urteil vom 28. Mai 2020 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten in zwei von drei Fällen der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz frei (Disp.-Ziff. 1) und im Übrigen im Sinne des Strafbefehls schuldig (Ziff. 2). Dagegen erklärte der Beschuldigte die rechtzei- tig angemeldete Berufung innert Frist am 12. Oktober 2020 und beantragte zusammenfassend, er sei von den Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz unter Anpassung der Strafe sowie der Kostenregelung frei- zusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im schriftlichen Berufungsverfahren begründete der amtliche Ver- teidiger die Berufung am 21. April 2021 (KG-act. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 12).

2. Der Beschuldigte ist der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt: A.________ veräusserte am 9. Oktober 2017 in der Liegenschaft „J.________“ an der E.________strasse xx in 8862 Schübelbach stellver- tretend für F.________ 1 Gramm Kokain an K.________. Am 11. Oktober 2017 überbrachte er K.________ in 8805 Richterswil stellvertretend für F.________ ein weiteres Gramm Kokain. Überdies veräusserte A.________ am 1. Dezember 2017 in der Liegenschaft „J.________“ an der E.________strasse xx in 8862 Schübelbach stellvertretend für F.________ eine unbekannte Menge Kokain an L.________. A.________ veräusserte die Betäubungsmittel stellvertretend für F.________, obwohl er wusste, dass es sich dabei um verbotene Sub- stanzen handelt.

Kantonsgericht Schwyz 3 Von den Kokainveräusserungen im „J.________“ am 9. Oktober 2017 und am

1. Dezember 2017 ist der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, weil sich nur aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, sich oft an diesem Ort aufzuhal- ten, Veräusserungen durch ihn nicht konkret nachweisen liessen, da er nur eine von mehreren Personen war, die dort für F.________ Kokain verkauften (angef. Urteil E. 1.1.5 und 1.1.7). Dagegen taxierte der Einzelrichter die Er- klärung des Beschuldigten, er komme nicht mehr nach Hause, wenn er den letzten Zug nach Wädenswil besteige und in Richterswil aussteige, als Schutzbehauptung und hielt es für bewiesen, dass der Beschuldigte der „un- bestrittenermassen“ im letzten Zug war, in Richterswil auf dem Bahnsteig Ko- kain überbringen konnte, wie dies F.________ und K.________ per WhatsApp vereinbarten (angef. Urteil E. 1.1.6). Indes ist die Angabe des Beschuldigten nicht von Vornherein unplausibel, weil bei einem kurzen Halt des Zuges das Risiko eines Scheiterns der Übergabe doch erheblich erscheint. Insofern kommt der Erklärung des Beschuldigten doch ein allgemeiner, nachvollziehba- rer Charakter zu, weshalb daraus schwerlich ein konkretes Zugeständnis ab- geleitet werden kann, dass er sich im fraglichen letzten Zug nach Wädenswil befand. Vielmehr kann den besagten Passagen des Protokolls der Hauptver- handlung (vgl. Vi-act. xx S. 12 f. Nr. 101-103) entnommen werden, dass der Beschuldigte stellvertretende Kokainübergaben für F.________ grundsätzlich in Abrede stellt (ebd. Nr. 92), wobei er auch dabei bleibt, nachdem ihm der inkriminierte WhatsApp-Verkehr zwischen F.________ und K.________ vor- gehalten wird (ebd. Nr. 100) und er ein Treffen mit K.________ sowohl im Zug als auch in Richterswil bestreitet (ebd. Nr. 101 f.). Es ist deshalb wie in den anderen Fällen nicht auszuschliessen, dass F.________ auch ausserhalb des „J.________“ mehrere Stellvertreter bzw. Kuriere hatte. Einzig aufgrund des WhatsApp-Verkehrs, wonach K.________ im Unterschied zu den anderen beiden Fällen, jedoch ohne eine Bestätigung durch F.________, den Beschul- digten alias „M.________“ erwartete (U-act. 15.2.002.48 S. 34), ist daher nicht hinreichend sicher zu erstellen, dass der Beschuldigte K.________ das Ko- kain auf dem Bahnsteig in Richterswil überbrachte. Insofern stellt der Verteidi-

Kantonsgericht Schwyz 4 ger zutreffend fest, dass sich die erfolgte Verurteilung auf schwache Indizien stützt und es wenig nachvollziehbar ist, dass der Vorderrichter den vorliegen- den Tatvorwurf nicht gleich behandelte wie die anderen beiden Fälle. Die Staatsanwaltschaft opponierte denn auch nicht in diesem Anklagepunkt dem Hinweis des Verteidigers, dass der Beschuldigte von F.________ bei den Strafverfolgungsbehörden nicht belastet wurde, mit Betäubungsmittel gehan- delt zu haben, wovon auch der Vorderrichter nicht ausgegangen ist. Aus diesen Gründen ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils in allen drei Fällen des Vorwurfes von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

3. Der vorsätzliche unberechtigte Besitz einer Waffe wird dem Beschuldig- te aufgrund folgenden Sachverhalts vorgeworfen: A.________ bewahrte am 8. März 2018 bei sich zuhause an der H.________Strasse yy in 8804 Au ein einhändig bedienbares Schmetter- lingsmesser auf, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eine verbote- ne Waffe handelt und ohne dass er über eine entsprechende Ausnahme- bewilligung dafür verfügte. Der Vorderrichter erachtete es nicht als widerlegbar, dass die Behauptung des Beschuldigten zutrifft, nicht gewusst zu haben, eine verbotene Waffe zu besit- zen, will ihm jedoch den Vorwurf einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht ersparen. Zu den Umständen, welche diesen Vorwurf begründen könnten, äussert sich der Vorderrichter nicht. Dies ist nicht weiter erstaunlich, wird dem Beschuldigten in der Anklage denn auch in tatsächlicher Hinsicht keine Um- stände pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vorgehalten. Mithin verletzt der Schuld- spruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz das An- klageprinzip, weshalb ebenfalls in diesem Punkt die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte freizusprechen ist.

4. Zusammenfassend bleibt allein der Schuldspruch gemäss Dispositivzif- fer 2.b wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beste-

Kantonsgericht Schwyz 5 hen, mit dessen erstinstanzlichen Motivation sich die Berufungsbegründung (Art. 82 Abs. 4 StPO) nicht auseinandersetzt. Dafür hielt der Vorderrichter un- angefochten eine Busse von Fr. 200.00 für angemessen (angef. Urteil E. 2.13). Von einer Busse im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen kommt nicht in Betracht, da die Eröffnung und die Durchführung eines Strafverfahrens kei- ne unmittelbaren Folgen seiner Taten darstellen (vgl. Heimgartner, OFK,

20. A. 2018, Art. 54 StGB N 1a). Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag in der Berufungsbegründung auf eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 ist verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bezüglich der verbleibenden Verurteilung wäre es höchstwahrscheinlich ohne amtliche Ver- teidigung bei einem Strafbefehl geblieben, weshalb dem Beschuldigten nur- mehr Verfahrenskosten von Fr. 100.00 aufzuerlegen sind (§ 26 Nr. 8 GebO);- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt March vom 28. Mai 2020 ausser den nicht angefochtenen Ziff. 5-9 und 12 (vgl. unten Ziff. 3) aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:

1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und im Übrigen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) bestraft.

3. Betreffend Einziehung und teilweiser Deckung der Verfahrenskosten wird auf Ziff. 5-9 und 12 des angefochtenen Urteils verwiesen.

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4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17‘157.95 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden im Umfang von Fr. 100.00 dem Be- schuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘138.90 (inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Kantons.

5. Der amtliche Verteidiger wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskas- se mit Fr. 5‘990.65 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘138.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und zur Meldung an die Kantonspolizei zum Vollzug von Ziff. 5-8), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), KOST (mit Formular Meldung Freispruch) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 24. August 2021 kau